Seit kurzem gelten andere Förderbeträge
"...von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro um 1.875 Euro reduziert."
Das wäre ja schlechter als vorher oder ist hier wieder 2x 1875,- gemeint?
Im übrigen finde ich auch diesen Satz interessant
"Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist in der Rechnung oder Leasingvertrag in Abzug zu bringen."
In meinem Leasingvertrag welcher Mitte Dezember abgeschlossen wurde steht davon nichts?
Was denkt ihr - lohnt es sich hier nochmal nachzufragen.
Da mein Fzg weder zugelassen noch produziert ist und ich nach 04.11. bestellt habe müsste der Händler mir andere Rabatte geben bzw. andere Leasingraten geben?
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Der Umweltbonus wird zur Hälfte durch die Automobilhersteller (Eigenanteil) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil) gewährt.
Der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus ist in der Rechnung oder Leasingvertrag in Abzug zu bringen. Grundlage für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus ist der BAFA Listenpreis. Bei dem BAFA Listenpreis handelt es sich um den niedrigsten Netto-Listenpreis des Basismodells in Deutschland zur Markteinführung. Etwaige Sonderausstattung sind nicht Bestandteil des Basismodells.
Die Meldung des BAFA Listenpreises erfolgt vor Aufnahme auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch den Automobilhersteller. Der BAFA Listenpreis wird für ein reines Batterieelektrofahrzeug und ein Brennstoffzellenfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von maximal 40.000 Euro um 3.000 Euro oder für reines Batterieelektrofahrzeug und ein Brennstoffzellenfahrzeug mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro um 2.500 Euro reduziert. Für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis von maximal 40.000 Euro wird der BAFA Listenpreis um 2.250 Euro oder für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis von über 40.000 Euro um 1.875 Euro reduziert. Somit ergibt sich der Schwellenwert, der für die Prüfung des Eigenanteils des Automobilherstellers am Umweltbonus maßgeblich ist. Wenn der Netto-Kaufpreis des Basismodells unter Berücksichtigung aller vom Automobilhersteller bzw. Händler gewährten Nachlässe und Rabatte den Schwellenwert unterschreitet, dann ist der Eigenanteil des Automobilherstellers am Umweltbonus nachgewiesen.
Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum Tag des Inkrafttretens dieser geänderten Förderrichtlinie zugelassen wurden und den Herstellerrabatt in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben. Im Falle der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40.000 Euro bis zu maximal 65.000 Euro entsprechend.
Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werde