Zum Thema Liefertermin, tatsächlich reicht auch ein unverbindlicher Liefertermin fürs in Verzug setzen. Die Regeln sind dabei wie folgt:
Beim verbindlichen Liefertermin gerät der Verkäufer unmittelbar mit Ablauf des Liefertermins in Verzug.Beim unverbindlichen Liefertermin eben erst 6 Wochen nach dem angekündigten Liefertermin.
D.h. auch beim unverbindlichen Liefertermin kann man nach den 6 Wochen den Händler in Verzug setzen und zur Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist (normalerweise 2-4 Wochen) setzen. Sollte der Händler dann auch weiterhin nicht liefern können, kann man vom Vertrag zurücktreten. Dafür braucht es auch keinen Richter, möglicherweise aber einen Anwalt - je nach Einstellung des Händlers
Das ist auch der Grund, warum eben inzwischen häufig "Lieferung nach Möglichkeit des Werkes" in Verbindung mit "Kundenwunschtermin" steht, da man sich so eben alles offen lässt. Damit könnte sich BMW tatsächlich sogar 3 Jahre zur Lieferung Zeit lassen und man käme nicht aus dem Vertrag raus.
Nicht kann sondern man muss auch diese Nachfrist ab dem Zeitpunkt setzen, um selber nicht, weitere Rechtsmöglichkeiten zu verlieren bzw. sein darauf folgenden Rücktrittsrecht zu verschlechtern. Wie ich in den vorrausgegangenen Beiträgen erkenne, gibt es viel Teilwissen, Unwissen.
Bei der Bestellung eines Neuwagens erhalten die Käufer eines Neuwagens in der Regel eine schriftliche, meist unverbindliche, Lieferzeit. Ist ein unverbindlicher Liefertermin verstrichen, hat der Händler noch weitere sechs Wochen Zeit, um das Auto auszuliefern. Geregelt wird das in den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), die der Verband der Automobilindustrie (VDA) verabschiedet hat und die in Neuwagen-Kaufverträge mit einbezogen werden. Nach Ablauf der sechs Wochen können oder sollten* besonders Betroffene Käufer, schriftlich die Lieferung einfordern und eine Nachfrist setzen. Diese beträgt üblicherweise zwei Wochen. Sobald das Schreiben beim Händler eintrifft, besteht Lieferverzug: Erfolgt die Lieferung des Neufahrzeugs innerhalb der Nachfrist nicht, ist es nun möglich, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Wurde vorab ein verbindlicher Liefertermin für den Neuwagen festgelegt, kann die Nachfrist bereits unmittelbar nach Verstreichen dieses Termins gesetzt werden.
*Setzt man keine Nachfrist beim Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist oder verbindlichen Lieferfrist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag erst vier Monate nach Verstreichen der ersten Frist möglich. Sehr viel früher kann nur vom Kauf zurückgetreten werden, wenn Händler vor Ablauf der Lieferfrist mitteilen, dass das Auto nur sehr viel später als angekündigt geliefert werden kann.
Wie man sieht wissen das gerade auch die Händler und das auch die allermeisten Käufer vom Rechtlichen Sachstand nahezu unerfahren sind und nutzen dann genau die Situation für sich aus. Wer sich an die Zeitlichen Vorgaben zur Fristsetzung hält, wird im Zweifel auch immer gegen den Händler und notfalls vor Gericht gewinnen. Alle anderen immer verlieren.