Das mit dem Parklicht ist verpflichtend für Fahrzeuge über 2m Breite (soweit ich das von den Release Notes von 07/2020 in Erinnerung habe). Da der G2x unter 2m breit ist hat sich mit dem Parklicht nichts geändert. Bei mir geht jedenfalls das Parklicht immer noch - trotz Update auf 07/2020.54. Ev. wurde beim X5/6 was geändert.
IMHO kann das mit den 2 Metern ohnehin nur ein Mißverständnis (seitens BMW?) sein, vielleicht kann ein zufällig anwesender Jurist (bin keiner) für Klarheit sorgen?
Par. 17 StVO sagt jedenfalls, dass bei PKW sowie KfZ unter 3,5 t zul. Gesamtgew. innerhalb geschlossener Ortschaften einseitiges Parklicht ausreicht:
(4) 1Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. 2Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. 3Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
(Quelle: https://dejure.org/gesetze/StVO/17.html)
Par. 51c StVZO legt die Anforderungen an die in Par. 17 StVO Abs. 4 Satz 2 genannten Parkleuchten fest:
(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.
(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.
An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und nicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__51c.html)
Die genannten Maximalmaße (2 Meter Breite und 6 Meter Länge) sind für unsere Fahrzeuge also völlig ohne Belang, da hier als Parkleuchten nach Nummer 2 eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte dienen. (Und selbst für Parkleuchten nach Nummer 1 oder 3 bedeutet das nur, dass bei größeren Fahrzeugen die weiße nach vorn wirkende und die rote nach hinten wirkende Leuchte nicht in einem gemeinsamen, seitlich angebrachten, Gehäuse zusammengefasst werden dürfen.)