Spurverbreiterung

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    Danke, ist nicht nötig. Ich habe diese hier.


    Da steht aber drin, dass nach § 22 Abs. 1 StVZO die Abnahme von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen ist. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.


    Laut ABE wird eine Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur unter Beachtung der unter Anlage 4 aufgeführten Auflagen nicht für erforderlich gehalten.


    Dann bleibt aber immer noch die Pflicht zur Vorführung und Bestätigung des einwandfreien Einbaus (§ 19 Absatz 4 Satz 1). Also einfach die ABE ins Handschuhfach zu legen, reicht nach meinem Verständnis dann eben nicht aus.


    Aber: Wir entfernen uns hier meilenweit von den Anforderungen an den KFKA-Thread."


    Markus F.


    Antwort folgt

  • Wo genau liest du denn das in der ABE ich konnte lediglich folgendes finden:


    Die Bezieher der Distanzringe müssen (z.B. durch eine mitzuliefernde Montageanleitung)
    auf spezielle Anbau-Auflagen, sowie auf die Befestigungsart und die erforderlichen
    Anzugsmomente der Befestigungsteile hingewiesen werden.
    Eine Abnahme nach § 22 Abs. 1 StVZO durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur wird unter Beachtung der unter Anlage 4
    aufgeführten Auflagen nicht für erforderlich gehalten.

  • Laut Gutachten darfst du die am F3X unter folgenden Auflagen verbauen:


    A9=Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

    A14= Befestigungselemente: Kegelbundradschrauben M14x1,25 (Schaftlängen siehe Auflage A26))

    A26=

    Es ist im Besonderen darauf zu achten dass sich die Räder nach der Umrüstung frei drehen. D.h. es

    darf kein Kontakt von Befestigungselementen mit Teilen der Bremsanlage, ABS-Zahnkranz oder
    anderen Bauteilen vorhanden sein.

    A27=

    Fahrwerk und Bremsanlagen müssen dem Serienzustand entsprechen. Bei Verwendung von
    Umrüstungen ist deren Eignung (Freigängigkeit, Fahrverhalten usw.) gesondert zu überprüfen bzw.
    nachzuweisen.

    A28=

    Die Hinweise in der Montageanleitung des Herstellers der Distanzringe sind zu beachten. Bei LMRädern muß eine ausreichende Radanlagefläche auf den Distanzringen erhalten bleiben. Aussparungen
    bzw. „Taschen“ in den LM-Rädern müssen komplett von der Anlagefläche der Distanzringe abgedeckt
    werden. Die Distanzringe sind nicht in Verbindung mit Stahlrädern zugelassen. Eine Montageanleitung
    ist vom Hersteller mitzuliefern.

    D1=

    Bei Verwendung von anderen als in den Fahrzeug-Anhängen aufgeführten Rad-
    /Reifenkombinationen, ist deren Eignung (Freigängigkeit, Fahrverhalten usw.) gesondert zu
    überprüfen bzw. nachzuweisen. Eine Abnahme nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur ist unter Beachtung der hier aufgeführten Auflagen
    erforderlich.

    D2=

    Es ist möglich Distanzringe mit unterschiedlicher Breite an Vorder- und Hinterachse zu kombinieren.
    Zum Beispiel: Achse 1 Distanzringe mit 10 mm Breite / Achse 2 Distanzringe mit 15 mm Breite. An
    Achse 2 immer nur breitere Distanzringe als an Achse 1.

    D3= Die Umrüstung ist nur an Fzg.-Ausführungen bis max. 1600 kg zul. Achslast zulässig.


    Somit laut ABE alles tipp topp und keine Prüfung erforderlich es sei denn du änderst etwas an Fahrzeug

  • Wo genau liest du denn das in der ABE ich konnte lediglich folgendes finden:

    Die ABE bezieht sich auf § 22 Abs. 1 StVZO. Da steht, dass durch die abnehmende Stelle der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau zu bestätigen ist.


    In der Regel schaut der Prüfer auf die Kennzeichnung der Platten und eben auf die üblichen Sachen wie Profilabdeckung 30° nach vorne und 60° nach hinten. Schlimmstenfalls muss Du sogar noch eine Schraube rausdrehen und nachweisen, dass diese halt um die Dicke der Platte länger sind als die Originalen. Dann wird das bescheinigt und Du kannst Dir den Quatsch zusammen mit der ABE ins Handschuhfach legen. Maßgabe ist dann in der Regel, dass Du das bei nächster Gelegenheit der Zulassungsstelle zum Nachtrag in die Fzg-Papiere vorlegt. Dabei ist die "nächste Gelegenheit" aber sehr dehnbar.

  • Du hast bei Spurplatten über 5 mm aber noch die Auflagen EA 1-5 und EB 1-5, was faktisch bedeutet, dass Du Kotflügelverbreiterungen brauchst (siehe Anhang 8 der von mir oben verlinkten ABE). Dann kann der Prüfer aber vor Ort entscheiden, ob das Profil ausreichend abgedeckt ist und Du auch ohne fahren kannst.

  • Die ABE bezieht sich auf § 22 Abs. 1 StVZO. Da steht, dass durch die abnehmende Stelle der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau zu bestätigen ist.


    In der Regel schaut der Prüfer auf die Kennzeichnung der Platten und eben auf die üblichen Sachen wie Profilabdeckung 30° nach vorne und 60° nach hinten. Schlimmstenfalls muss Du sogar noch eine Schraube rausdrehen und nachweisen, dass diese halt um die Dicke der Platte länger sind als die Originalen. Dann wird das bescheinigt und Du kannst Dir den Quatsch zusammen mit der ABE ins Handschuhfach legen. Maßgabe ist dann in der Regel, dass Du das bei nächster Gelegenheit der Zulassungsstelle zum Nachtrag in die Fzg-Papiere vorlegt. Dabei ist die "nächste Gelegenheit" aber sehr dehnbar.

    Das ist korrekt, das hat dich aber nicht zu interessieren rechtlich.


    Die generelle Rechtsgrundlage auf der eine ABE ausgestellt wird ist Paragraph 22 in Verbindung mit Paragraph 20 StVZO, dort werden die Rahmenbedingungen geregelt. Was jedoch genau gilt ist in der ABE selbst festgelegt, daher gibt es die ABE überhaupt.


    Das KBA prüft mit der o.G. Rechtsgrundlage dann technisch als auch rechtlich den Antrag und die darin festgeschriebenen Teile, in diesem Falle die Spurplatten und legt dementsprechend Vorgaben fest, welche der Hersteller und auch der Verwender zu beachten hat. Abschließend wird eine Beurteilung erstellt. In diesem Fall erteilt das KBA die ABE da keine technische Bedenken bestehen und verweist hier explizit wie folgend:


    "Eine Abnahme nach § 22 Abs. 1 StVZO durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen/Prüfer oder Prüfingenieur wird unter Beachtung der unter Anlage 4
    aufgeführten Auflagen nicht für erforderlich gehalten"


    Der von dir aufgeführte Passus aus dem Paragraph 22 bezieht sich lediglich auf den Satz 3 des Paragraphen welcher wie folgend lautet:

    Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist.


    Da dies jedoch in der ABE nicht gefordert ist bzw. vom KBA als nicht notwendig erachtet wird, benötigst du auch keine Bestätigung des Ein oder Ausbaus. Dies muss lediglich erfolgen, wenn die ABE vorschreibt das zu Ihrer Wirksamkeit der Ein und Ausbau abgenommen werden muss.


    Willkommen in Deutschland und der Welt des Juristentums.. :S