Als Anhalt mag hier der entsprechende Hinweis aus mobile.de dienen:
'Formulierungen wie „Unfallfrei laut Vorbesitzer“ zählen zu den sogenannten Wissensmitteilungen, die man in Kaufverträgen von Gebrauchtwagen findet. „Unfallfrei laut Vorbesitzer“ bedeutet: Das Fahrzeug ist – soweit der Verkäufer weiß – unfallfrei. Die Angabe bezieht sich auf die Zeit, in der der Vorbesitzer Eigentümer des Wagens war. Ähnliche Formulierungen lauten „Unfallschaden unbekannt“ oder „Unfallschaden nicht bekannt“. Wichtig: Diese Angaben wurden nicht zwangsläufig überprüft. Nur weil die Formulierung im Kaufvertrag enthalten ist, bedeutet das also nicht automatisch, dass der Wagen tatsächlich unfallfrei ist.Die Wissensmitteilung sichert den Verkäufer in doppelter Hinsicht ab. Zum einen muss er das Fahrzeug nicht kostspielig überprüfen. Zum anderen kommt sie zum Tragen, wenn nach einer gewissen Zeit ein Vorschaden vom Käufer entdeckt wird. Sollte ein Vorschaden feststellbar sein, wenn die Formulierung im Vertrag enthalten ist, haftet der Verkäufer nicht für den Schaden und kommt auch nicht für diesen auf.'
na toll, also hat wie immer der Endkunde die Brille auf