Hallo,
habe mich in den letzten Wochen schon viel damit beschäftigt und beabsichtige im Laufe der kommenden Woche einen 330i G21 zu bestellen in Verbindung mit einem Privatleasing über BMW.
Da dies mein erstes Leasing ist, können mir vielleicht diesbezüglich erfahrenere User noch ein paar Tipps geben.
Fahrzeuglistenpreis sind 66.090 €
Ich habe folgendes Angebot vorliegen:
Laufzeit: 36 Monate
Laufleistung/Jahr: 15.000 km (realistisch ca. 17.000 km)
keine Anzahlung
Konditionen (brutto):
Nettodarlehensbetrag: 57.498,29 €
Sollzinssatz p.a.: 2,99 %
eff. Jahreszins: 3,03 %
Gesamtbetrag: 25.996,08 €
monatliche Rate: 721,28 €
Mehr-km-Satz: 9,91 ct
Minder-km-Satz: 6,60 ct
Meines Erachtens ein gutes Angebot für so ein neues Fahrzeug, oder?
Hier habe ich als Kaufpreis für das risikolose Andienungsrecht 35.688,59 € brutto. Evtl. würde ich das Fahrzeug übernehmen und danach noch längere Zeit fahren.
Ein anderer Händler wollte das nicht in den Vertrag aufnehmen und teilte mir mit, dass sie die Rückläufer grundsätzlich sowieso den Kunden zum Kauf anbieten. Allerdings ist der Händler doch gar nicht Eigentümer und somit kann er darüber nicht entscheiden. Zumal in den Bedingungen steht:
ZitatEin Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.
Ich nehme an das steht in dem Vertrag mit vereinbartem Andienungsrecht nicht drin (erhalte ich am Dienstag)?
Was mir weiterhin noch unklar ist, wie genau das mit dem Andienungsrecht abläuft.
Aus dem bereits vorliegenden Vertrag ohne vereinbartes Andienungsrecht:
ZitatAlles anzeigenRisikoloses Andienungsrecht
Ist risikoloses Andienungsrecht vereinbart, kann nach Ablauf der Leasingzeit der Leasingnehmer nach Andienung durch den Leasinggeber das geleaste Fahrzeug zum kalkulierten Restwert von -- EUR inkl. MwSt. käuflich erwerben.
Macht der Leasingnehmer von einer Kaufandienung keinen Gebrauch, haftet er dem Leasinggeber nicht für einen Minderverkaufserlös. Es findet dann lediglich eine Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer gemäß Abschnitt IV Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Minderwerts gemäß Abschnitt XVII Ziffer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt.
Das bedeutet für mich aber auch, ich habe kein Vorkaufsrecht, wie ich das teilweise in Foren schon gelesen habe. Angenommen der Marktwert wäre größer als der vereinbarte Restwert müsste mir die Bank ja das Auto nicht andienen. Ist das so korrekt?
Bereits vorab besten Dank für hilfreiche Antworten.
Gruß
Martin