Defektes Standlicht

  • Die Frage der Legalität sollte sich dabei gar nicht stellen, da §50 Abs. 1 StVZO besagt: "Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden."


    Wenn man Glück hat kann man bei einer Kontrolle auf in dieser Beziehung unwissende Beamte treffen, welche einem womöglich die Begründung eines CSL-Scheinwerfers abkaufen. Ratsam wäre das jedoch nicht.

    Ansonsten hat CJ#22 natürlich recht.