Alles anzeigen... "muss", "darf nicht","wie Neuwagen"...
Das glaube ich alles kaum, dass man sich vor einen 6 Monate alten Wagen hinstellen kann und erwarten darf... dass dieser wie ein Neuwagen aussieht. Es ist nämlich kein Neuwagen mehr! So simpel ist das. Es ist ein gebrauchter mit wieviel?... 6, 8 oder 12 tkm?
Da werden Steinschläge sein je nach Fahrprofil, die eine oder andere Stelle wird jetzt nicht abgegriffen aber sichtlich benutzt worden sein... was auch völlig normal ist! Mein Auto sieht auf den ersten Blick nach fast 3 Jahren innen auch "wie neu" aus. Ist er aber nicht... ganz besonders dann nicht wenn man einsteigt, aussteigt und sich direkt in einen anderen Wagen setzt der tatsächlich neu ist. Nach 6 Monaten penibelster schonender Handwäsche sah meiner aus wie ein 2 Jahre alter Waschstraßenwagen. Da will ich nicht wissen was dem Lack wiederfährt wenn er von Anfang an durch die Waschstraße geprügelt wird oder in der SB Box geschändet wird mit der Allerweltsbürste.
Es werden Gebrauchsspuren dazu kommen. Je nachdem wie die den aufbereiten wird er auch deutliche Spuren im Lack haben... auch das ist normal! Ganz besonders bei BMW und der aktuellen Qualitätsstandards.
Ich würde daher die Erwartungshaltung nicht so hoch schrauben. Am Ende kann der Händler einfach sagen... mach mal langsam, dass ist ein 6 Monate alter Wagen und kein Neuwagen und dafür haben sie schließlich den Nachlass bekommen! Somit ist die Sache rechtlich komplett erledigt und alles andere liegt im Wohlwollen des Verkäufers
Seit 01.01.2022 ist es durchaus möglich als Verbraucher das zu erwarten, da kann sich der Händler noch dagegen wehren, wenn er die Vorvertragliche Informationspflichten nicht beachtet hat. Die Anforderungen zur Information über die Beschaffenheit wird Subjektiv als auch Objektiv so vom Gesetz erwartet wie es Neufahrzeuge/Gleichwertige Waren vorraussetzen. Negativen Beschaffenheit (Gebrauchspuren, Unfallschaden, Ausschluss Aktualisierungspflicht Digitaler Elemente, Verkürzung der Gewährleistung etc.) muss jeder Händler vor Unterzeichnung des Hautkaufvertrages über eine Vorvertragliche Informationspflicht dem Käufer aufklären und Dokumentieren bzw. sich das von dem Käufer per Unterschrift bestätigen lassen. Sprich für jede Negative Beschaffenheit (1x für jeden Unfallschaden, 1x für Gebrauchsspuren, 1 für Gewährleistungsverkürzung, etc, etc,) muss es ein extra Vorvertraglichen Informationspflichtdokument mit Detalierten Angaben zu der Negativen Beschaffenheit dem Kunden übergeben werden, diese muss oder sollte der Käufer unterschreiben. Zudem müssen die Negativen Beschaffenheiten auch im Hauptvertrag aufgeführt sein, nur zusammen mit den Vorvertraglichen Informationspflichtdokumenten die der Käufer unterschrieben hat, ist ein Verkäufer dann fein raus. Steht es nur im Vertrag und es gibt keine Vorvertraglichen Informationsdokumente, kann der Käufer trotzdem Negative Beschaffenheiten (auch wenn bekannt bzw. nur im Hauptvertrag aufgeführt) als Mangel deklarieren. Die Fristsetzung in einer Mängelrüge zur Behebung der Mängel ist auch komplett entfallen, zur Sicherheit aber weiterhin 7 Tage oder besser 14 Tage als Frist setzen.
Da das alles noch relativ neu ist wird es auch verzögert zu derartigen neuen Gerichtsurteilen kommen, diese werden aber wohl anfangs sehr zum Nachteil vieler Autohändler ausfallen.
Klingt komisch ist aber so von der EU gewollt.