Die werden dich auf A.5.7 und D.1 verweisen
https://www.huk.de/content/dam…erungsbedingungen_kfz.pdf
Beides ist eigentlich nicht gegeben in deinem Fall
Yep, eine Touristenfahrt zählt wohl nicht als "Rennen", siehe hier:
Die gute Nachricht ist insoweit, dass der Unfall zu behandeln ist, wie jeder andere, auf einer öffentlichen Straße stattfindende Unfall auch. Der Nürburgring ist zwar eine eingezäunte Strecke, die auch für Rennveranstaltungen genutzt wird. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war er aber für jedermann geöffnet, der ihn gegen Entgelt und nach Unterzeichnung einer Haftungsverzichtserklärung zu Gunsten des Betreibers selber erfahren wollte. Und da Touristenfahrten, selbst wenn sie auf Rennstrecken stattfinden, nach herrschender Meinung nicht als Rennen zu werten sind, ist der Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeugs – zumindest dem Grunde nach – eintrittspflichtig.