G21 M340i skyscraper grau

  • Ich bin mir sicher irgendwo steht da ein Schild, ist recht egal wie gut man das sieht es muss nur dort stehen, aber da wird ein 08/15 Schreiben kommen und da wird man nichts machen können.. außer vielleicht man verklagt die und geht vor Gericht.

    Dashcam sei Dank kann ich dir versichern, dass da keins ist. Zumindest nicht die 500m (Stadtverkehr) davor, die das Video zeigt.

  • Dashcam sei Dank kann ich dir versichern, dass da keins ist. Zumindest nicht die 500m (Stadtverkehr) davor, die das Video zeigt.

    Solange das nicht so ist wie in FFM, da gibt es ne Straße lass die mal 1km lang sein, keine Auf oder Abfahrten ganz am Anfang steht ein Schild 30 und Straßenschäden und dann bis Ende der Straße nüx :D


    Aber du kannst es probieren, kommen wird da bei so einer großen Stadt wie Hamburg gar nichts, außer du gehst vor Gericht und wer da Recht hat bleibt abzuwarten..

  • Hier mal vom gelben Verein:


    Rat der Experten: Beweise sichern

    Kommt es zu einem Unfall, ist es wichtig, zeitnah Beweismittel zu sichern – ohne natürlich sich oder andere an der Unfallstelle zu gefährden. Dazu gehört, das Schlagloch, die betroffene Straße sowie das beschädigte Fahrzeug zu fotografieren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu notieren sowie Namen und Anschriften möglicher Zeugen festzuhalten. Vorsorglich sollten Polizei und Kfz-Versicherung informiert werden. Schlaglochschäden am Auto oder Motorrad übernimmt allerdings nur die Vollkaskoversicherung, wenn eine solche abgeschlossen wurde.

    Kaum Aussicht auf Schadenersatz

    Ein Schadensersatzanspruch kann ganz entfallen oder gekürzt werden (Mithaftung), wenn die Schlaglöcher gut erkennbar waren, eine Warntafel vorhanden war oder die aufgrund der Gefahrenstelle angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten wurde.

    Man darf nicht generell davon ausgehen, dass der Fahrbahnbelag in Ordnung ist und keine Schäden aufweist. Dies gilt insbesondere für wenig befahrende Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung. Im Gegensatz hierzu darf der Kraftfahrer auf Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, wie beispielsweise Autobahnen, erwarten, dass keine erheblichen Vertiefungen bestehen, die zu Beschädigungen oder Unfällen führen können.


    und hier Präzedenz:




    Der Straßenbaulastträger haftet für einen Schlagloch-Unfall, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dabei spielt die Regelmäßigkeit seiner Straßenzustandskontrollen, das Aufstellen von Warnhinweisschildern und die Tiefe des Schlaglochs eine entscheidende Rolle. Aber auch das Fahrverhalten des geschädigten Fahrzeughalters fällt bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht des Straßenbaulastträgers mit ins Gewicht.



    Kann die Kommune nachweisen, dass regelmäßige Kontrollen der Schlaglöcher erfolgt sind, haftet sie nach Ansicht des Kammergerichts (KG) Berlin (Az. 9 U 188/13 nicht bei einem Schlagloch-Unfall für den entstandenen Schaden.



    Im Hinblick auf die Tiefe des Schlaglochs haben Verkehrsteilnehmer erst ab einer Schlaglochtiefe von 15 cm einen Anspruch auf Schadensersatz vom Straßenbaulastträger. Nach der Ansicht des LG Lübeck (Az. 10 O 287/99) reicht es für eine Haftung der Kommune aus, wenn sie bei einem 15 Zentimeter tiefen Schlagloch keine Tempo-Begrenzungsschilder aufgestellt hat. Auch das LG Dresden (Az.16 O 1091/00) entschied, dass eine Kommune ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist, wenn ein Schlagloch-Unfall wegen einem 18 Zentimeter tiefen Schlagloch zwei Tage nach einer Kontrollfahrt durch die Kommune stattfand. Laut Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az. 8 U 199/06) begründet ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße einen Schadensersatzanspruch eines geschädigten Autofahrers.



    Ob ein Schadensersatzanspruch bei einem Schlagloch-Unfall besteht, hängt auch von der Erkennbarkeit des Schlaglochs und vom Fahrverhalten des Geschädigten ab. Bei für Verkehrsteilnehmer erkennbaren Schlaglöchern haftet die Kommune nicht, entschied das LG Rostock (Az. 4 O 139/04) im Fall eines Fahrradfahrers, dessen Rad beim Durchfahren eines für ihn erkennbaren Schlaglochs geschädigt wurde. Verkehrsteilnehmer können nicht von einem immer einwandfreien Straßenbelag ausgehen.



    Die Kommune haftet auch nicht, wenn ein tiefergelegtes Fahrzeug durch erkennbare Unebenheiten auf der Fahrbahn beschädigt wird, entschied das OLG Koblenz (Az.12 U 1012/21). Der Ferrari-Fahrer blieb damit auf seinem 62.000-Euro-Schaden sitzen.



    Leer ging auch ein durch ein Schlagloch geschädigter Motorradfahrer aus, der vor dem Schleswig-Holsteinische OLG (Az. 7 U 6/11) klagte. Laut Gericht hätte der Straßenzustand ihn dazu veranlassen müssen erheblich langsamer und umsichtiger zu fahren.

  • Ja, das hatte ich auch gefunden. Ich glaube nicht, dass das 15 cm tief ist…


    Bin übrigens 43 km/h gefahren (50 erlaubt).

  • Ja, das hatte ich auch gefunden. Ich glaube nicht, dass das 15 cm tief ist…


    Bin übrigens 43 km/h gefahren (50 erlaubt).

    Ja ich habe gerade mal den Zollstock rausgeholt, ein 15 cm tiefes Schlagloch, das ist ja enorm.. schon 5-10 cm finde ich heftig..

  • Am Ende bist du leider einer von langer Liste und sogar vor Gericht wird es Nix vor 2050


    Ich hatte zwischen 2010 und 2013 auch in HH zwei Felgen zerschossen und wir waren an der Stelle zu 10 und trotz „Sammelbeschwerde“ nie was gehört von der Stadt.


    War eine schöne Zeit 3 von 4 Felgen durch Schlaglöcher zerstört 😢

  • Boah, wie ärgerlich || Die neuen Felgen hast Du doch noch nicht mal zwei Wochen drauf ... Ich hoffe für Dich, dass außer der Felge nicht auch noch was an der Radaufhängung etc. Schaden genommen hat.


    Was mich ehrlich gesagt etwas verwundert, dass die Felge schon durch dieses Schlagloch eine Macke bekommen hat. Denn deinem Foto nach hat das Schlagloch ja in der Länge leicht ausgefahrene (abgeschrägte) Kanten. Allein das kann eine Felge schon beschädigen?


    Für die Auseinandersetzung mit der STadt drücke ich dir die Daumen. Ich denke ja auch schon seit einer Weile über eine Dashcam nach :/ ...